Friedhofssatzung

für den Friedhof der

 Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Niendorf /Ostsee

 

Nach Artikel 15 Abs.1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee in der Sitzung am 15.02.2007 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewißheit erhalten Arbeit und Ge­staltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten und Rasengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an  Wahlgrabstätten

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 19 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

§ 20 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Gestaltungsgrundsatz

§ 22 Wahlmöglichkeit

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

§ 28 Grabpflege, Grabschmuck

§ 29 Vernachlässigung

§ 30 Umwelt- und Naturschutz

VII.  Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31 Zustimmungserfordernis

§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 33 Fundamentierung und Befestigung

§ 34 Unterhaltung

§ 35 Entfernung

§ 36 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 37 Benutzung der Leichenräume

§ 38 Trauerfeiern

IX.  Haftung und Gebühren

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

X.  Schlußvorschriften

§ 41 Übergangsregelung für alte Grabnutzungs-rechte

§ 42 Inkrafttreten


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1)     Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.

(2)     Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Niendorf/O. hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegehei­men), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträ­gers wohnhaft waren.

(3)     Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1)     Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2)     Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

(3)     Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuß oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4)     Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beiset­zung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nut­zungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebüh­ren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1)     Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt und entwidmet werden.

(2)     Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattun­gen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungs-rechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3)     Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit  sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4)     Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen In­teresse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.

(5)     Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhe­stätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des ge­samten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nut­zungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist.

(6)     Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen.

(7)     Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sind außer­dem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

 

II.  Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1)     Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)     Aus besonderem Anlaß kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1)     Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verlet­zender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu un­terlassen.

(2)     Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a)       die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinder­wagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbe­treibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,

b)       Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbrin­gen von Firmenschildern,

c)       an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d)       in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e)       Druckschriften zu verteilen,

f)         Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­gern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,

g)       fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreini­gen,

h)       zu lärmen und zu spielen,

i)         Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung verein­bar sind.

(3)     Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4)     Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5)     Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befol­gen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Fried­hofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1)     Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner, Bestatterinnen und Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.

(2)     Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer nach­zuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Kirchenvorstand den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3)     Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand auf die Vorlage der Nachweise gem. Abs. 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirch­lichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.

(4)     Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang  mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(5)     Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur wäh­rend den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(6)     Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden, wenn ein Gewerbe­treibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Vor­aussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

 

III.  Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1)     Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte bean­tragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

(2)     Die  Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8

Särge und Urnen

(1)     Die Särge  müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass  jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2)     Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht inner­halb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3)     Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4)     Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(5)     Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entspre­chend.

(6)     Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9

Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt                     25  Jahre

für verstorbene Kinder bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr                    15 Jahre

für Urnen                                               20 Jahre

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1)     Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2)     Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges minde­stens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)     Die Gräber für Erdbestattungen  müssen voneinander durch mindestens 0.30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4)     Innerhalb von 4 – 6 Wochen nach ihrer Belegung werden die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kir­chenvorstand  einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staat­lichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind stets unzulässig.

(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen haben die Antragsteller zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffen­den Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anläßlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

 

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann der Kirchen vorstand Ausnahmen  zulassen. (gem. § 16)

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage wie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Rasengrabstätten

d) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe: a) Grabstätten für Erdbestattung bei Sarglänge bis 120 cm,

Länge:   130 cm     Breite:         50 cm

bei Sarglängen über 120cm

Länge:   250 cm        Breite:       125 cm

b) Urnengrabstätten

Länge:  125 cm       Breite:     125 cm

c)       Anonyme Urnengrabstätten

Länge:    100 cm      Breite:      100 cm


Im übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§13

 Reihengrabstätten und Rasengrabstätten

(1) Reihengrabstätten und Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Rasengrabstätten werden zusätzlich mit Rasenpflege vergeben.

(2) In jeder Reihen- und Rasengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§14

 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzen Gebühren ausgehändigt.

(3) In jeder Grabbreite dürfen eine Leiche und eine Urne oder zwei Urnen bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100cm zusätzlich beigesetzt werden.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a)   der Ehegatte

b)   die Kinder

c)   die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung

      ihrer Väter oder Mütter

d)       die Eltern

e)       die Geschwister

f)         die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustim­mung des Nutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der FriedhofsverwaItung.

 

§15

 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sor­gen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekanntgemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entspre­chend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grab­stätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§16

Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1)Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfaßt nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.

c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.

d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

 

 

§ 17

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzei­ten der Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.

(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungs­recht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor der anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengrup­pen die ältere Person Vorrang hat.

(3) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 können die Nutzungs­berechtigten dadurch ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder- mit Zustimmung des Kirchenvorstan­des - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Aus­fertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unver­züglich einzureichen.

(4) Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung  bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewie­sen ist.

(5) Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Ge­staltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

§18

Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann je­derzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

 

§19

Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert  werden.

(2)Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfaßt nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte.

 

§ 20

 

Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach), ein chrono­logisches Bestattungs-Register der Bestatteten sowie ein Inven­tarverzeichnis.

 

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 24 und 26 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 22

 Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 23 und 25) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) angelegt.

(2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahl­möglichkeit zu unterrichten.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.

§ 24

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1)     Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche überwiegend bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofs beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.

(2)     Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.

(3)     Das Auflegen von Kieselsteinen als Grababdeckung ist nicht gestattet. Steineinfassungen sind nur als Steinkanten am Weg zugelassen. Ansonsten sind Wahlgrabstätten durch Hecken einzufassen.

 

§ 25

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz; geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

 (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsver­waltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.

(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

(4) Auf Grabstätten für Rasengräber sind liegende Grabplatten von 25 x 25 cm gestattet.

 

§ 26

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: 1 – 25, 2 – 42 und „Am Ehrenmal“.

(2) Das Grabmal muß in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmie­detes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwen­det werden.

(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten        0,30-0,40 qm (in Stelenform)

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten

bei einer äußersten Breite von 50 cm       0,40-0,60 qm

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten            0,50-0,90 qm

d) auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(6) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen des Absatzes 5 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

(7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerk­licher Ausführung zugelassen werden.

(8) Für Grabmale in beson­derer Lage kann der Kirchenvorstand zusätzliche Anforderun­gen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

 

 

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Be­legung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Für die gärtnerische Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlaßt hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.

§ 28

 Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestat­tet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

 

§ 29

 

Vernachlässigung

(1)Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen  zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung  kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen  sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.

(3)     Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4)     Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt  Absatz  1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewah­rung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 30

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

 

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver­waltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grab­mals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsbe­rechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgen­dem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriß sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.

b) Wortlaut und  Plazierung der Inschrift, der Orna­mente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller son­stigen baulichen AnIagen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 32

 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem ge­nehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verwei­gern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Kirchenvorstand nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseiti­gung des Grabmals auf Kosten des bzw. der Nutzungsberechtigten ver­anlassen.

§ 33

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allge­mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar­ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 34

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Ver­letzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal­tung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandset­zen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortli­chen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnah­men durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Ar­beiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 35

 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen, sowie die Bepflanzungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. (Grabeinebnung)

(3) Für den Erwerb oder die Verlängerung von Wahlgrabstätten werden ab 1.7.2007 die Kosten für die Grabeinebnung mit dem Gebührenbescheid für die Grabnutzung vorab erhoben.

(4) Es bleibt den Nutzungsberechtigten unbenommen, die Grabeinebnung (Absatz 2) nach Ablauf des Nutzungsrechts selbst vorzunehmen. Im Fall des Absatzes (3) erfolgt dann eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühr.

§ 36

 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als be­sondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu ak­tualisieren. Die erfaßten Grabmale unterstehen dem besonde­ren Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

 
VIII.  Leichenräume und Trauerfeiern

§ 37


Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind späte­stens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 38

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern  müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehe­nen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichti­ge Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zuläßt.

 

IX. Haftung und Gebühren

§ 39

Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und son­stige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhü­tung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere her­vorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 40

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

 

 

X. Schlußvorschriften

§ 41

Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vor­genommen wird.

§ 42

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.08.2005 außer Kraft.

 

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Eutin vom 21.03.2007 kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

Niendorf/Ostsee, den 27.03.2007

 

Ev.-luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee

 - Der Kirchenvorstand –

gez. Fritz Wolk, Pastor    (Vorsitzender)        

gez. Manfred von Dombrowski    (Mitglied)

 

Hinweis:

Vorstehende Friedhofssatzung wurde

öffentlich ausgehängt in der Zeit von

05.04.2007 bis 07.05.2007 im

Schaukasten der Kirchengemeinde Niendorf/O., der sich in der Sydowstr. bei der Kirche befindet,

nach vorherigem Hinweis in den „Lübecker Nachrichten“ und im Reporter am 04.04.2007

 


 

 

 

 

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde

Niendorf/Ostsee

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-luth. Kirche i. V. m. § 40 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee in der Sitzung am 15.02.2007 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

 (1)     Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.

(2)             Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

(3)              Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(4)    Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchenge-setz nichts anderes bestimmt ist.

§ 4

Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1)    Für schriftliche Mahnungen sind pauschale Kosten in Höhe von 2,50 Euro zu erstatten.

 

(2)      Rückständige Gebühren sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

                                                                                                                    § 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

                                                                                  Gebührentarif

l.        Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)

1.  Reihengrabstätte

a) für Särge bis    1,20 m für 15 Jahre           110,--Euro

b) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre         395,-- Euro

2. Wahlgrabstätte

- je Grabbreite -                für 25 Jahre                         800,-- Euro

 

3.   Rasengrabstätte

- je Grabbreite -               für 25 Jahre              950,-- Euro

 

4.  Urnengrabstätte in einer Gemeinschafts-

     grabstätte
- je Grabbreite -               für 20 Jahre            680,-- Euro

5. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten                     Nutzungsrecht – je Grabbreite – und Jahr               32,-- Euro

6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.                    Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 und 5 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im voraus erhoben.

II.       Verwaltungsgebühren

1.      Für die Ausstellung bzw. Umschreibung

einer Graburkunde und/oder

Überlassung der Friedhofs(gebühren)satzung            10,-- Euro

 

2.  Für die Genehmigung zur Aufstellung

a) eines stehenden Grabmals            65,-- Euro

b) eines liegenden Grabmals            35,-- Euro

 

3. Gebühr für das Abräumen 

einer Grabstätte und das Entsorgen

eines Grabmals (Grabeinebnung)                                            

a) Wahleinzelgrab

    Grabmal                                                                       80,-- Euro

    Bepflanzung                                                                 70,-- Euro

 

 

 

b) Doppel- oder mehrstellige Grabstelle

     Grabmal                                                                     150,-- Euro

     Bepflanzung                                                                100,-- Euro

 

III.       Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde sowie Aufbringen von Mutterboden (Kompost).

1.  Für eine Erdbestattung

a) in Reihengrabstätten

Särge bis    1,20m         105,-- Euro
Särge über 1,20 m         510,-- Euro

Särge über 1,20 m

in Rasenlage            510,-- Euro

b) in Wahlgrabstätten

Särge bis    1,20m         105,-- Euro
Särge über 1,20 m         575,-- Euro

2. Für eine Urnenbeisetzung            120,-- Euro

3. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne

    in einer Wahlgrabstelle            120,-- Euro

IV.       Sonstige Gebühren

1. Gebühr für die Benutzung der

    Leichenkammer, je Sarg      35,-- Euro

 

2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofs-
kapelle, je Trauerfeier       120,-- Euro

 

Für die kirchliche Trauerfeier anlässlich des Todes eines Kirchenmitglieds der Ev. Kirche in Deutschland ist diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde zu tragen (vgl. § 11 Abs. 3 Friedhofsrichtlinien der NEK)

 V.        Gebühren für Ausgrabungen

 

1. Für die Ausgrabung einer Leiche           920,-- Euro

2. Für die Ausgrabung einer Urne             180,-- Euro

VI.                      Friedhofsunterhaltungsgebühr

 

1.      Bei den Reihengrabstätten, den Rasengrab-

stätten und den Urnengrabstätten in einer

Gemeinschaftsgrabstätte ist diese Gebühr in

der Grabnutzungsgebühr enthalten.

                                                  

2.   Für Wahlgrabstätten je Jahr und Grabbreite           15,-- Euro

 

3.  Die Gebühr wird für alle Grabbreiten einer Grabstätte im voraus für

3 Jahre erhoben.

 

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 8

                                      Schlußbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekannt-machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08.08.2005 außer Kraft.

 

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Eutin vom 21.03.2007 kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

 

 

                  Niendorf/Ostsee, den 27.03.2007                       

 

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee

 

-          Der Kirchenvorstand -     

 

Fritz Wolk, Pastor                        Manfred von Dombrowski

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gez. Vorsitzende/r                        gez. Mitglied

 

 

Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

 

öffentlich ausgehängt in der Zeit vom 05.04.2007 bis 07.05.2007 im Schaukasten der Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee, Sydowstr., 23669 Niendorf/Ostsee nach vorherigem Hinweis am 04.04.2007 in den „Lübecker Nachrichten“ und im „Reporter“.