Friedhofssatzung
für den Friedhof der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Niendorf
/Ostsee
Nach
Artikel 15 Abs.1 Buchstabe m der Verfassung der
Nordelbischen Ev.-luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee in der
Sitzung am 15.02.2007
nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der
Friedhof ist die Stätte, auf der die
Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein
sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des
Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die
Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und
denen, die an ihn glauben, das ewige
Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewißheit erhalten Arbeit
und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§
2 Verwaltung
des Friedhofs
§
3 Außerdienststellung
und Entwidmung
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§
6 Gewerbliche Arbeiten
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
§ 8
Särge und Urnen
§
9 Ruhezeit
§
10 Ausheben und Schließen der Gräber
§
11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV.
Grabstätten
§
12 Allgemeines
§
13 Reihengrabstätten und Rasengrabstätten
§
14 Wahlgrabstätten
§
15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§
17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§
18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
§
20 Registerführung
V.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§
22 Wahlmöglichkeit
§
23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von
Grabstätten
§
25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von
Grabmalen
§
26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von
Grabmalen
VI.
Anlage und Pflege der
Grabstätten
§
27 Allgemeines
§
28 Grabpflege, Grabschmuck
§ 29 Vernachlässigung
§ 30 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche
Anlagen
§ 31 Zustimmungserfordernis
§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 33 Fundamentierung und Befestigung
§ 34 Unterhaltung
§ 35 Entfernung
§ 36 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Leichenräume
§
38 Trauerfeiern
IX. Haftung
und Gebühren
§ 39 Haftung
§
40 Gebühren
X. Schlußvorschriften
§
41 Übergangsregelung für alte Grabnutzungs-rechte
§
42 Inkrafttreten
I.
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
und Friedhofszweck
(1)
Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev. - Luth. Kirchengemeinde
Niendorf/Ostsee getragenen Friedhof in seiner
jeweiligen Größe.
(2)
Er
dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die
bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde
Niendorf/O.
hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten
Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar
außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers
gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im
Bereich des Friedhofsträgers
wohnhaft waren.
(3)
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
§ 2
Verwaltung
des Friedhofs
(1)
Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2)
Die
Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen
Vorschriften.
(3)
Mit
der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben
kann der Kirchenvorstand einen Ausschuß oder eine kirchliche
Verwaltungsstelle beauftragen.
(4)
Im
Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung,
Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer
Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines
Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie
mit der Erhebung von Gebühren
und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet
und genutzt werden.
§ 3
Außerdienststellung
und Entwidmung
(1)
Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können
aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
(2)
Nach
Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr
verliehen. Bestattungen
dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf
den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte
bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungs-rechte ist
lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3)
Nach
Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen
werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die
Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen
Grabstätte
für die restliche Nutzungszeit
sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin
soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt
werden.
(4)
Das
gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung
einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5)
Durch
die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte
der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird
erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene
Pietätfrist vergangen ist.
(6)
Die
Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des
Verursachers in angemessener Weise anzulegen.
(7)
Die
Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind
amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem
die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften
dem Friedhofsträger bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1)
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2)
Aus
besonderem Anlaß kann das Betreten aller oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Verhalten
auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen
zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den
christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2)
Auf
dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden
benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
b)
Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche
Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von
Firmenschildern,
c)
an
Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d)
in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e)
Druckschriften
zu verteilen,
f)
Abraum
außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat
auf dem Friedhof zu entsorgen,
g)
fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu
betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h)
zu
lärmen und zu spielen,
i)
Hunde
unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.
Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar
sind.
(3)
Besondere
Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4)
Der
Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof
erlassen.
(5)
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der
Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt
zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs
untersagen.
§ 6
Gewerbliche
Arbeiten
(1)
Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner,
Bestatterinnen und Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende
bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die Zulassung ist
auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden
den Nachweis der fachlichen Qualifikation
erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2)
Antragstellerinnen
und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen
Gewerbes
ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage
des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer
nachzuweisen. Die
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Kirchenvorstand den Fortfall der
Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3)
Für
eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
kann der Kirchenvorstand auf die Vorlage der Nachweise gem.
Abs. 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche
Arbeiten auf einem anderen kirchlichen
Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4)
Die
Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils
geltende Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluß einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(5)
Gewerbliche
Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während
den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt
werden.
(6)
Die
Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen
werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für
den Friedhof geltenden Bestimmungen
verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung
entfallen sind.
III. Allgemeine
Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung
der Bestattung
(1)
Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung
in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2)
Die Friedhofsverwaltung setzt im
Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 8
Särge
und Urnen
(1)
Die
Särge müssen fest gefügt und so
abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist.
(2)
Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische
Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche
nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3)
Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur
Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die
luftdicht verschlossen sind.
(4)
Die
Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit
sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(5)
Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(6)
Es
dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren
Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9
Ruhezeit
Die
allgemeine Ruhezeit beträgt
25 Jahre
für
verstorbene Kinder bis zum
vollendeten
5. Lebensjahr
15 Jahre
für
Urnen
20 Jahre
§
10
Ausheben
und Schließen der Gräber
(1)
Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung
ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2)
Die
Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens
0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)
Die
Gräber für Erdbestattungen müssen
voneinander durch mindestens 0.30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4)
Innerhalb
von 4 – 6 Wochen nach ihrer Belegung werden die Grabstätten von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die
Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantrag zustimmen. Die
staatlichen
Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine
andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind stets unzulässig.
(3)
Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten
sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen
aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die
Umbettung und für die Wiederinstandsetzung
der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und
Anlagen haben die Antragsteller zu tragen.
(4)
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in
ein anderes Grab gleicher Art umgebettet
werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5)
Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6)
Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch
vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der
Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes
können
sie auch in anderen
Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8)
Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder
auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anläßlich der Bestattung einer Leiche
und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist
keine Umbettung.
IV.
Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1)
Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An
ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe
dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2)
Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern
kann der Kirchen vorstand Ausnahmen
zulassen. (gem. § 16)
(3)
Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten
an Grabstätten in bestimmter Lage wie auf Unveränderlichkeit
der Umgebung besteht nicht.
(4)
Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung
mitzuteilen.
(5) Die
Grabstätten werden angelegt als
a)
Reihengrabstätten
b)
Wahlgrabstätten
c) Rasengrabstätten
d) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(6)
Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe: a)
Grabstätten für Erdbestattung bei Sarglänge bis 120 cm,
Länge: 130 cm Breite:
50 cm
bei
Sarglängen über 120cm
Länge: 250 cm
Breite: 125
cm
b)
Urnengrabstätten
Länge: 125 cm
Breite:
125 cm
c)
Anonyme
Urnengrabstätten
Länge: 100
cm
Breite:
100 cm
Im
übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§13
Reihengrabstätten
und Rasengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten und Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die
im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert
werden. Rasengrabstätten werden zusätzlich mit Rasenpflege vergeben.
(2)
In jeder Reihen- und Rasengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge
von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit
dadurch nicht überschritten wird.
(3)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird
6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild
auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§14
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder
mehreren Grabbreiten vergeben.
(2)
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die
Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzen
Gebühren ausgehändigt.
(3)
In jeder Grabbreite dürfen eine Leiche und eine Urne oder zwei Urnen bestattet
werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100cm
zusätzlich beigesetzt werden.
(4)
In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen
bestattet werden. Als Angehörige im Sinne
dieser Bestimmung gelten:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Enkel in der Reihenfolge der
Berechtigung
ihrer Väter oder Mütter
d)
die
Eltern
e)
die
Geschwister
f)
die
Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.
(5)
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung
des Nutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der FriedhofsverwaItung.
§15
Nutzungszeit
von Wahlgrabstätten
(1)
Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem
Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur
für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung
vorgesehenen Gebühr verlängert oder
wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert
oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2)
Der Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen
rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen.
Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch einen
Hinweis auf der Grabstätte bekanntgemacht.
(3)
Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende
Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar
für alle Grabbreiten der Grabstätte.
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1)Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann
ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer
Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer
Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen
werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten
Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an
der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der
Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden
Sonderregelungen:
a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfaßt
nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen,
solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes
Nutzungsrecht umgewandelt wird.
b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann
abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet
vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet
oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der
Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an
Wahlgrabstätten.
d) Für die Dauer des eingeschränkten
Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht
vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit
sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts
entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der
Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten
ist.
§ 17
Übertragung
oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1)
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten
der Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß §
14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen
bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.
(2)
Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht
auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder
dessen Zustimmung
über. Der Vorrang einer Person vor der anderen
bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe,
dass innerhalb der einzelnen Personengruppen
die ältere Person Vorrang hat.
(3)
Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch
ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu
Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach §
14 Abs. 4 oder- mit Zustimmung des Kirchenvorstandes
- einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung
des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich
einzureichen.
(4)
Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach der Übertragung bzw. dem
Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen.
Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung bzw. der Rechtsübergang nicht
hinreichend urkundlich nachgewiesen
ist.
(5)
Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der
Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.
(6)
Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte
und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht
ihnen jedoch nicht zu.
§18
Rückgabe
von Wahlgrabstätten
(1)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,
an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben
werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht
kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§19
Urnengrabstätten
in
einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind
Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht
verlängert werden.
(2)Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten
in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfaßt nicht das Recht zur Errichtung eines
Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein
gemeinsames Grabmal. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege
der Gemeinschaftsgrabstätte.
Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen
Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach), ein
chronologisches Bestattungs-Register
der Bestatteten sowie ein Inventarverzeichnis.
V.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21
Gestaltungsgrundsatz
Jede
Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 24
und 26 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß
der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie
das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 22
Wahlmöglichkeit
(1)
Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 23 und
25) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26)
angelegt.
(2)
Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein
Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung
in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über
die Wahlmöglichkeit zu
unterrichten.
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens,
in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für
die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu
bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht
gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der
Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert
oder beseitigt werden.
§ 24
(1)
Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche überwiegend bedeckende
Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu
einem ausgewogenen Bild des Friedhofs beitragen. Nähere Regelungen über die Art
der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den
Gestaltungsplänen getroffen werden.
(2)
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie
Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff.
(3)
Das Auflegen von Kieselsteinen als Grababdeckung ist nicht gestattet.
Steineinfassungen sind nur als Steinkanten am Weg zugelassen. Ansonsten sind
Wahlgrabstätten durch Hecken einzufassen.
§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von
Grabmalen
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale
beträgt bis 100 cm
Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung
kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung)
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit
des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.
(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte
der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
(4) Auf
Grabstätten für Rasengräber sind liegende Grabplatten von 25 x 25 cm
gestattet.
§ 26
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die
Errichtung von Grabmalen
(1) Die
Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: 1 – 25, 2 – 42
und „Am Ehrenmal“.
(2)
Das Grabmal muß in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild
einfügt.
(3)
Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in
handwerklicher Ausführung verwendet
werden.
(4) Nach
Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig,
jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann
je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen
in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(5) Auf Grabstätten für
Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden
Größen zulässig:
a) auf
Reihengrabstätten
0,30-0,40 qm (in Stelenform)
b) auf einstelligen
Wahlgrabstätten
bei einer äußersten
Breite von 50 cm 0,40-0,60
qm
c) auf mehrstelligen
Wahlgrabstätten
0,50-0,90 qm
d) auf Wahlgrabstätten ab 3
m Breite und in besonderer Lage zu den
von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden
Abmessungen.
(6) In dem
Gestaltungsplan können im Rahmen des Absatzes 5 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und
Höhe vorgeschrieben
werden.
(7) Soweit
es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften,
insbesondere für Grabmale von
besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(8) Für Grabmale in
besonderer Lage kann der
Kirchenvorstand zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf
und Ausführung stellen.
VI. Anlage und Pflege der
Grabstätten
§ 27
Allgemeines
(1)
Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung
oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Für die gärtnerische Anlage und Pflege
sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die
Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder
zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst
mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende
oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu
beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen
und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(4) Ist
bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte
nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit,
so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und
Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von
demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlaßt hat. Die Kostenerstattung
nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt
ist.
§ 28
Grabpflege,
Grabschmuck
(1)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln
sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur
Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,
insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, in Grabschmuck und
bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und
Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen,
Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht
gestattet.
§
29
Vernachlässigung
(1)Wird eine Grabstätte nicht
vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen
nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter
Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können
Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet
und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung statt
dessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen
lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind
die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte
unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu
ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter,
auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die
Verantwortlichen sind in den
Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden
Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem
Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß das Grabmal und sonstige
bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde
fallen.
(3)
Bei
Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch
nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4)
Bei
ordnungswidrigem Grabschmuck gilt
Absatz 1 Satz
1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials
verpflichtet.
§ 30
Umwelt-
und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche
Anlagen
§ 31
Zustimmungserfordernis
(1)
Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals
zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten
oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2)
Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem
Inhalt einzureichen:
a)
Grabmalentwurf mit Grundriß sowie Vorder- und Seitenansicht im
Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung
sowie der Fundamentierung.
b)
Wortlaut und Plazierung der
Inschrift, der Ornamente
und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie
seiner Bearbeitung.
In
besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe
in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)
Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen
baulichen AnIagen, Bänke
und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige
bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung
errichtet worden ist.
§ 32
Prüfung durch die
Friedhofsverwaltung
(1)
Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte
Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen
sind.
(2)
Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist
sie nicht genehmigungsfähig, kann die
Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern
oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits
errichteten Grabmalen kann der Kirchenvorstand nach ergebnislosem Ablauf der
Frist die Abänderung oder Beseitigung
des Grabmals auf Kosten des bzw. der Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 33
Fundamentierung
und Befestigung
(1)
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks zu
fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln
des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Absatz 1 Satz 1gilt
für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 34
Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd
in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich
und haftbar für alle
Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw.
der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2)
Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen
Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung
das Grabmal oder die bauliche Anlage auf
Kosten der Verantwortlichen
instandsetzen oder beseitigen
lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher
eine Aufforderung. Sind sie nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der
Grabstätte oder durch ortsübliche
Bekanntmachung hinzuweisen.
(3)
Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen
oder andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung,
die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen
lassen. Die entstehenden Kosten
haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 35
Entfernung
(1)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung
durch diese entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw.
Fundamentes und
sonstige bauliche Anlagen, sowie die Bepflanzungen durch die Friedhofsverwaltung
auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. (Grabeinebnung)
(3) Für den Erwerb oder die Verlängerung von Wahlgrabstätten werden ab
1.7.2007 die Kosten für die Grabeinebnung mit dem Gebührenbescheid für die
Grabnutzung vorab erhoben.
(4) Es bleibt den Nutzungsberechtigten
unbenommen, die Grabeinebnung (Absatz 2) nach Ablauf des Nutzungsrechts selbst
vorzunehmen. Im Fall des Absatzes (3) erfolgt dann eine Rückerstattung der
bereits entrichteten Gebühr.
§ 36
Künstlerisch oder historisch wertvolle
Grabmale
(1)
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart
des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen.
Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren.
Die erfaßten Grabmale unterstehen dem besonderen
Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der
Grabstätte erhalten werden.
(2)
Für die
Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen
werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal
gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 37
Benutzung
der Leichenräume
(1)
Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis
zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung
und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken
bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während
der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung
endgültig zu schließen.
(3)
Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene
liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der
Zutritt Unbefugter zu
diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
§ 38
Trauerfeiern
(1)
Trauerfeiern müssen der Würde des
Ortes entsprechen und
dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2)
Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien
vorgesehenen Stelle abgehalten
werden.
(3)
Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine
anzeigepflichtige Krankheit
gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zuläßt.
IX.
Haftung und Gebühren
§ 39
Haftung
(1)
Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete
Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht
tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur
Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
(2)
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung
von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden,
Vorkehrungen zu treffen.
§ 40
Gebühren
Für
die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden
die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung
erhoben.
X.
Schlußvorschriften
§ 41
Übergangsregelung
für alte Grabnutzungsrechte
Grabnutzungsrechte,
die unbefristet oder auf Friedhofsdauer
verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser
Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25
Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es
sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Friedhofssatzung vom 08.08.2005 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde
durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Eutin vom
21.03.2007 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Niendorf/Ostsee, den 27.03.2007
Ev.-luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee
- Der Kirchenvorstand
–
gez. Fritz Wolk, Pastor (Vorsitzender)
gez. Manfred von Dombrowski (Mitglied)
Hinweis:
Vorstehende Friedhofssatzung wurde
öffentlich ausgehängt in der Zeit von
05.04.2007 bis 07.05.2007 im
Schaukasten der Kirchengemeinde Niendorf/O., der sich in der Sydowstr.
bei der Kirche befindet,
nach vorherigem Hinweis in den „Lübecker Nachrichten“ und im Reporter
am 04.04.2007
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Niendorf/Ostsee
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der
Nordelbischen Ev.-luth. Kirche i. V. m. § 40 der Friedhofssatzung hat der
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee in der Sitzung am
15.02.2007 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung
beschlossen:
§
1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.- Luth. Kirchengemeinde
Niendorf/Ostsee und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung
erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der
Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen
Auftrag der Friedhof oder seine
Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften
sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der
Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief
bekanntgegeben.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Gebührenbescheides fällig.
(3)
Der
Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht
entrichtet worden sind oder eine entsprechende
Sicherheit nicht geleistet ist.
(4)
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine
aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
geltenden Fassung, soweit durch Kirchenge-setz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1)
Für schriftliche Mahnungen sind pauschale Kosten in Höhe von 2,50 Euro zu
erstatten.
(2)
Rückständige
Gebühren sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen. Die Kosten der Voll-streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu
tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die
Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung
und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung
entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
l.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren)
1.
Reihengrabstätte
a) für Särge bis
1,20 m für 15 Jahre
110,--Euro
b) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre
395,-- Euro
2. Wahlgrabstätte
- je Grabbreite -
für 25 Jahre
800,-- Euro
3.
Rasengrabstätte
- je Grabbreite -
für 25 Jahre
950,-- Euro
4. Urnengrabstätte in einer
Gemeinschafts-
grabstätte
- je Grabbreite -
für 20 Jahre
680,-- Euro
5. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten
Nutzungsrecht – je Grabbreite – und Jahr 32,-- Euro
6. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 und 5
berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des
Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im voraus
erhoben.
II.
Verwaltungsgebühren
1.
Für die Ausstellung bzw. Umschreibung
einer Graburkunde und/oder
Überlassung der Friedhofs(gebühren)satzung
10,-- Euro
2. Für die Genehmigung
zur Aufstellung
a) eines stehenden Grabmals
65,-- Euro
b) eines liegenden Grabmals
35,-- Euro
3. Gebühr für das Abräumen
einer Grabstätte und das Entsorgen
eines Grabmals (Grabeinebnung)
a) Wahleinzelgrab
Grabmal
80,-- Euro
Bepflanzung
70,--
Euro
b) Doppel- oder mehrstellige Grabstelle
Grabmal
150,-- Euro
Bepflanzung
100,-- Euro
III. Gebühren
für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der
überflüssigen Erde sowie Aufbringen von Mutterboden (Kompost).
1. Für eine
Erdbestattung
a) in Reihengrabstätten
Särge bis
1,20m
105,-- Euro
Särge über 1,20 m
510,-- Euro
Särge über 1,20 m
in Rasenlage
510,-- Euro
b) in Wahlgrabstätten
Särge
bis 1,20m
105,-- Euro
Särge über
1,20 m
575,-- Euro
2. Für eine Urnenbeisetzung
120,-- Euro
3. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer
Wahlgrabstelle
120,-- Euro
IV. Sonstige
Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der
Leichenkammer, je Sarg 35,-- Euro
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofs-
kapelle, je Trauerfeier
120,--
Euro
Für die kirchliche Trauerfeier
anlässlich des Todes eines Kirchenmitglieds der Ev. Kirche in Deutschland ist
diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde zu tragen (vgl. § 11 Abs. 3
Friedhofsrichtlinien der NEK)
V.
Gebühren für Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
920,-- Euro
2. Für die Ausgrabung einer Urne
180,-- Euro
VI.
Friedhofsunterhaltungsgebühr
1.
Bei den Reihengrabstätten, den Rasengrab-
stätten
und den Urnengrabstätten in einer
Gemeinschaftsgrabstätte ist diese Gebühr in
der
Grabnutzungsgebühr enthalten.
2. Für Wahlgrabstätten je Jahr und
Grabbreite
15,-- Euro
3. Die Gebühr wird für
alle Grabbreiten einer Grabstätte im voraus für
3 Jahre erhoben.
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für
besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind,
setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall
zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlußbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt
am Tage nach der amtlichen Bekannt-machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofsgebührensatzung vom 08.08.2005 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.
Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Eutin
vom 21.03.2007 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Niendorf/Ostsee, den 27.03.2007
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee
-
Der
Kirchenvorstand -
Fritz Wolk, Pastor
Manfred von Dombrowski
------------------------------
------------------------------
gez. Vorsitzende/r
gez. Mitglied
Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
öffentlich ausgehängt in der Zeit vom 05.04.2007 bis 07.05.2007 im
Schaukasten der Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee, Sydowstr., 23669
Niendorf/Ostsee nach vorherigem Hinweis am 04.04.2007 in den „Lübecker
Nachrichten“ und im „Reporter“.